
Die abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte steht vor dem Aus. Eine von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission empfiehlt, den früheren Renteneintritt ohne dauerhafte Kürzungen nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, die insgesamt 33 Empfehlungen der Kommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Noch gilt die bisherige Regelung allerdings weiter. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann derzeit weiterhin bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand gehen.
Die Alterssicherungskommission spricht sich ausdrücklich gegen den bisherigen abschlagfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte aus. Die entsprechende Regelung wird häufig noch als „Rente mit 63“ bezeichnet. Tatsächlich können jüngere Geburtsjahrgänge schon heute nicht mehr mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Die Altersgrenze wurde schrittweise erhöht.
Zusätzlich schlägt die Kommission vor, die früheste Altersrente nach 35 Versicherungsjahren künftig erst ab 64 statt ab 63 Jahren zu ermöglichen. Bei diesem Modell würden weiterhin dauerhafte Abschläge anfallen. Außerdem soll das reguläre Renteneintrittsalter nach 2031 schrittweise an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ trifft nur noch auf ältere Jahrgänge zu. Wer 1962 geboren wurde und mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann derzeit mit 64 Jahren und acht Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Für den Jahrgang 1963 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die abschlagfreie Rente frühestens mit 65 Jahren möglich.
Diese Altersrente kann nicht noch früher beantragt werden. Auch die Bereitschaft, Abschläge hinzunehmen, ändert daran nichts. Versicherte müssen sowohl die vorgeschriebene Altersgrenze als auch die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.
Für die Rente nach 45 Versicherungsjahren werden nicht nur klassische Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeiträge aus einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit, bestimmte Minijobs, Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie Wehr- und Zivildienst. Auch Zeiten mit Krankengeld und anderen Sozialleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.
Freiwillige Beiträge zählen grundsätzlich nur, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden beispielsweise Schul- und Studienzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung sowie Beiträge aufgrund von Arbeitslosengeld II oder früherer Arbeitslosenhilfe.
Für Arbeitslosengeld gelten bei der abschlagfreien Rente besondere Regeln. Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn werden normalerweise nicht auf die 45 Versicherungsjahre angerechnet. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Die Regel soll verhindern, dass Beschäftigte kurz vor Erreichen der Altersgrenze gezielt aus dem Arbeitsleben ausscheiden und die verbleibende Zeit über Arbeitslosengeld überbrücken. Für Betroffene kann deshalb entscheidend sein, wann die Arbeitslosigkeit begonnen hat und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Von der abschlagfreien Rente zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Für sie reichen 35 anrechenbare Versicherungsjahre. Der Rentenbeginn ist nach geltendem Recht grundsätzlich bereits ab 63 Jahren möglich. Für jeden Monat vor der persönlichen regulären Altersgrenze werden jedoch 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Der Abschlag kann bis zu 14,4 Prozent betragen und bleibt lebenslang bestehen.
Die Rentenkommission möchte auch diese Regelung verändern. Der frühestmögliche Beginn soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Das Zeitfenster zwischen frühestem Rentenbeginn und Regelaltersgrenze soll damit langfristig auf drei Jahre begrenzt werden.
Der Koalitionsausschuss erklärte am 2. Juli 2026, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Nach Angaben der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Damit ist die Abschaffung politisch bereits konkreter als eine unverbindliche Expertenforderung. Ein entsprechendes Gesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet.
Offen ist bislang insbesondere, ab welchem Zeitpunkt die Neuregelung greifen soll und welcher Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge vorgesehen wird. Solche Einzelheiten müssen im Gesetzentwurf geregelt und anschließend von Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat beraten werden. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt die abschlagfreie Rente nach den bisherigen Voraussetzungen weiter.
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