
Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte Rückkehrpflicht für Mietwagen bestätigt. Damit bleibt eine zentrale Regel des Personenbeförderungsgesetzes bestehen, die Mietwagen deutlich von Taxis unterscheidet. Nach dem Urteil müssen Mietwagen nach einer Beförderung unverzüglich zum Betriebssitz zurückfahren, wenn sie keinen neuen Auftrag erhalten haben, der bereits vor Fahrtende am Betriebssitz oder in der Zentrale eingegangen ist.
Das Urteil betrifft vor allem Fahrdienstmodelle, bei denen Mietwagenfahrten über Apps wie Uber X vermittelt werden. Für diese Anbieter bedeutet die Entscheidung, dass sie ihre Abläufe weiterhin an den strengeren Vorgaben für Mietwagen ausrichten müssen. Taxis dürfen sich dagegen an Taxiständen bereithalten und im Pflichtfahrgebiet Fahrgäste aufnehmen.
Im konkreten Verfahren hatte eine Kölner Taxigenossenschaft gegen ein Unternehmen geklagt, das Fahrten über Uber X abwickelt. Der Streit drehte sich um einen Fahrer, der nach einer Fahrt mehrere Minuten am Zielort stehen blieb, in dieser Zeit einen Testauftrag annahm und kurz darauf stornierte, bevor er sich aus der App abmeldete.
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil es die Geschäftsmodelle von App-vermittelten Mietwagenfahrten betrifft. Der BGH stellt klar, dass Mietwagen nicht faktisch wie Taxis im öffentlichen Raum auf neue Fahrgäste warten dürfen. Genau diese Abgrenzung ist seit Jahren einer der wichtigsten Streitpunkte zwischen Taxigewerbe und Plattformanbietern.
Für Taxiunternehmen ist die Entscheidung ein Erfolg. Sie sehen in der Rückkehrpflicht ein Instrument, das regulierten Wettbewerb sichern soll. Mietwagenunternehmen sind zwar freier in ihrer Preisgestaltung, dürfen aber nicht wie Taxis spontan auf Kundschaft warten.
Für Fahrdienstanbieter bleibt die Regel ein erheblicher operativer Faktor. Leerfahrten zum Betriebssitz können Wege verlängern, Kosten erhöhen und die Verfügbarkeit von Fahrzeugen beeinflussen. Dennoch sah der BGH darin keinen Grund, die gesetzliche Pflicht zu kippen.
Der BGH bestätigte, dass die Rückkehrpflicht nicht verfassungswidrig ist. Damit folgt Karlsruhe im Kern der bisherigen Linie, wonach der Gesetzgeber den Taxiverkehr als Teil der öffentlichen Mobilitätsversorgung schützen darf. Die Regel soll verhindern, dass Mietwagen nach einer Fahrt an beliebigen Orten stehen bleiben und dort auf neue Aufträge warten.
Auch europarechtlich sah der BGH im entschiedenen Fall kein Problem. Entscheidend war, dass die betroffenen Unternehmen in Deutschland sitzen und die Fahrten in Deutschland durchgeführt wurden. Damit handelte es sich um einen rein nationalen Sachverhalt ohne grenzüberschreitende Tätigkeit, die eine Prüfung am EU-Recht ausgelöst hätte.
Diese Einordnung ist für die Branche zentral. Denn Plattformanbieter hatten in der Diskussion immer wieder argumentiert, dass nationale Beschränkungen mit europäischen Freiheiten kollidieren könnten. Der BGH machte im konkreten Verfahren deutlich, dass diese Argumentation bei einem rein innerdeutschen Fahrdienstverhältnis nicht trägt.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Vorgang in Köln. Nach einer über Uber X gebuchten Fahrt blieb der Fahrer nach dem Absetzen des Fahrgastes mehrere Minuten am Ort stehen. Während dieser Zeit wurde ein Testauftrag angenommen und kurz darauf storniert. Anschließend loggte sich der Fahrer aus der App aus.
Die Vorinstanzen hatten darin einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht gesehen. Der BGH bestätigte diese Linie. Maßgeblich war, dass der Mietwagen nach Ende der Fahrt nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehrte. Nicht nur dauerhaftes Parken, auch kürzere Standzeiten können rechtlich relevant werden, wenn der Fahrer weiterhin in ein Vermittlungssystem eingebunden ist.
Das Urteil trifft vor allem die Mietwagenunternehmen, die Fahrten über Plattformen wie Uber X durchführen. Dennoch hat die Entscheidung klare Auswirkungen auf das Plattformmodell: Anbieter müssen sicherstellen, dass die eingesetzten Mietwagen die gesetzlichen Vorgaben einhalten, einschließlich organisatorischer Abläufe, technischer App-Einstellungen und Fahrsteuerung.
Für Kundinnen und Kunden wird sich das Urteil nicht zwingend sofort sichtbar auswirken. Mittelbar kann es aber Einfluss auf Wartezeiten, Fahrzeugverfügbarkeit und Preise haben. Das Urteil bestätigt zugleich, dass Mietwagen rechtlich Mietwagen bleiben und App-Vermittlung daran nichts ändert.
Mit dem Urteil ist die juristische Grundfrage im konkreten Verfahren entschieden, die politische Debatte aber nicht beendet. Seit Jahren wird darüber gestritten, ob die Rückkehrpflicht noch zeitgemäß ist. Kritiker verweisen auf Leerfahrten, Umweltbelastung und ineffiziente Abläufe. Befürworter betonen den Schutz eines flächendeckenden Taxiverkehrs und faire Wettbewerbsbedingungen.
Der BGH hat die geltende Rechtslage bestätigt, nicht neu gestaltet. Änderungen wären daher Sache des Gesetzgebers. Bis dahin bleibt die Rückkehrpflicht ein zentrales Instrument, um Mietwagenverkehr und Taxiverkehr voneinander abzugrenzen. Wer Fahrten über Plattformen organisiert, muss die Regel ernst nehmen.
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