79 Euro nach der Registrierung: Was Verbraucherschützer bei MietSofort kritisieren

Ein Schild zeigt Warnung
Symbolbild mit KI erstellt

Teilen:

Wer im Internet nach einer Mietwohnung sucht, sollte bei der Registrierung auf unbekannten Portalen genau auf Preise und Vertragsbedingungen achten. Mehrere Verbraucherzentralen warnen aktuell im Zusammenhang mit der Plattform MietSofort vor unerwarteten Zahlungsforderungen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hessen haben sich zahlreiche Verbraucher gemeldet, die nach einer Registrierung eine Rechnung über 79 Euro erhalten hätten. Auch die Verbraucherzentralen in Nordrhein-Westfalen und Hamburg befassen sich inzwischen mit dem Angebot.

Betreiber von MietSofort ist nach Angaben der Verbraucherzentralen die Subscription Cancel LTD mit Sitz im bulgarischen Varna. Das Portal bietet nicht nur eine Suche nach Mietobjekten an, sondern nach eigener Darstellung verschiedene digitale Werkzeuge für Wohnungssuchende. Dazu gehören Suchaufträge, Favoriten, Marktdaten, Unterstützung bei Bewerbungen und eine digitale Bewerbungsmappe. Für den Zugang verlangt das Unternehmen nach Angaben der Verbraucherzentralen einmalig 79 Euro, unabhängig davon, ob anschließend tatsächlich eine Wohnung gefunden wird.

Der Fall zeigt damit grundsätzlich, warum Verbraucher bei Kostenfallen bei Online-Portalen für die Wohnungssuche genau auf die Gestaltung des letzten Bestellschritts achten sollten. Im Mittelpunkt der aktuellen Auseinandersetzung steht nicht allein die Höhe des Preises. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob vor Abschluss des Vorgangs ausreichend klar erkennbar ist, dass eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird.

Verbraucherzentralen sehen Probleme beim Bestellbutton

Die Verbraucherzentrale Hamburg hält den Vertragsschluss über den von ihr geprüften Bestellprozess für rechtlich problematisch. Nach ihrer Darstellung war die Schaltfläche mit „Zugang freischalten“ beschriftet, während der Hinweis auf die Kostenpflicht weniger auffällig dargestellt worden sei. Auch die konkrete Summe von 79 Euro sei nach Einschätzung der Verbraucherschützer nicht so hervorgehoben gewesen, dass sie vor dem Vertragsschluss ohne Weiteres ins Auge falle.

Die Verbraucherzentrale NRW kommt zu einer ähnlichen Einschätzung. Sie sieht erhebliche Zweifel daran, dass auf diese Weise ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Dabei verweist sie insbesondere auf die gesetzlichen Vorgaben für Bestellungen im Internet.

Diese sogenannte Button-Lösung ist in Paragraf 312j des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Bei einem Online-Vertrag, der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, muss die Bestellsituation so gestaltet sein, dass die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt wird. Wird dafür eine Schaltfläche verwendet, muss sie gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Das Gesetz bestimmt zudem, dass ein entsprechender Vertrag nur zustande kommt, wenn diese Vorgabe erfüllt wird. Ob eine andere konkrete Beschriftung den Anforderungen genügt, kann im Streitfall gerichtlich geklärt werden.

Eine gerichtliche Entscheidung, die für sämtliche über MietSofort geschlossenen Verträge pauschal feststellt, dass diese unwirksam sind, lag zunächst nicht vor.

Streitpunkt Widerrufsrecht bei MietSofort

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft das Widerrufsrecht. Nach Darstellung der Verbraucherzentralen sollen Nutzer beim Bestellprozess bestätigen, dass die angebotene Leistung sofort bereitgestellt wird. Die Verbraucherzentrale hält die daraus vom Anbieter gezogenen rechtlichen Folgen jedoch für zweifelhaft.

Der Anbieter vertritt gegenüber Betroffenen eine andere Position. In einem von der Verbraucherzentrale Hessen dokumentierten Fall wurde der Widerruf einer Kundin zurückgewiesen. Zur Begründung sei angegeben worden, dass das Widerrufsrecht bereits erloschen sei. Die Verbraucherschützer widersprechen dieser Einordnung und betrachten das Angebot als digitale Dienstleistung, bei der eine bloße Freischaltung des Zugangs das Widerrufsrecht nicht automatisch entfallen lasse.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet beim Erlöschen des Widerrufsrechts tatsächlich zwischen Dienstleistungen und der Bereitstellung bestimmter digitaler Inhalte. Bei einer kostenpflichtigen Dienstleistung kann das Widerrufsrecht grundsätzlich erst bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlöschen, sofern weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem die ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und die Bestätigung des Verbrauchers, die Folgen für das Widerrufsrecht zu kennen.

Die Verbraucherzentrale NRW beanstandet außerdem die von MietSofort verwendete Widerrufsbelehrung. Nach ihrer Einschätzung werde darin auf eine unzutreffende gesetzliche Grundlage verwiesen. Daraus könne sich ein deutlich längerer Zeitraum für einen Widerruf ergeben.

Verbraucherzentralen stellen Musterbrief bereit

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat inzwischen einen eigenen Musterbrief für Menschen veröffentlicht, die eine Forderung von MietSofort erhalten haben. Darin können Betroffene erklären, dass sie den behaupteten kostenpflichtigen Vertrag bestreiten, vorsorglich widerrufen und einen behaupteten Vertrag zusätzlich anfechten. Der Musterbrief wurde mit Stand vom 17. September 2026 veröffentlicht.

Auch die Verbraucherzentralen NRW und Hamburg empfehlen, Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft zu begleichen. Betroffene sollten nach deren Rat E-Mails, Rechnungen und weitere Schreiben aufbewahren und möglichst auch den Bestellvorgang durch Screenshots dokumentieren. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät außerdem dazu, sich auch durch Mahnungen oder die Ankündigung eines Inkassoverfahrens nicht zu einer vorschnellen Zahlung einer bestrittenen Forderung bewegen zu lassen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Zahlungsforderung eines Online-Portals automatisch unwirksam ist. Kostenpflichtige digitale Dienste rund um die Wohnungssuche sind grundsätzlich möglich. Maßgeblich sind unter anderem die konkrete Gestaltung des Bestellvorgangs, die Preisangaben, die Vertragsinformationen und die gesetzlichen Regeln zum Widerruf.

Warnung inzwischen über mehrere Verbraucherzentralen verbreitet

Die Kritik beschränkt sich inzwischen nicht mehr auf einzelne Nutzerberichte. Die Verbraucherzentrale Hessen veröffentlichte ihre Warnung am 10. September 2026 und sprach von zahlreichen Beschwerden. Die Verbraucherzentrale NRW veröffentlichte am 11. September eine ausführliche rechtliche Einschätzung. Am 17. September folgte die Verbraucherzentrale Hamburg mit weiteren Hinweisen und einem Musterbrief.

Damit hat der Vorgang eine überregionale Bedeutung. Gerade bei der angespannten Wohnungssuche können Nutzer auf zahlreiche Vermittlungs-, Such- und Unterstützungsangebote stoßen, deren Geschäftsmodelle sich deutlich unterscheiden. Ein Portal, das wie eine klassische Immobiliensuche wirkt, kann zugleich einen kostenpflichtigen digitalen Zusatzdienst anbieten.

Für Wohnungssuchende ist deshalb vor dem letzten Klick entscheidend, zu prüfen, ob ein Gesamtpreis genannt wird, welche konkrete Leistung dafür angeboten wird und ob eine Schaltfläche eine Zahlungsverpflichtung eindeutig erkennen lässt. Bei MietSofort besteht über genau diese Punkte derzeit ein rechtlicher Konflikt zwischen der vom Anbieter vertretenen Position und der Einschätzung mehrerer Verbraucherzentralen.

Teilen:

Münster Map
Zum Aktivieren tippen
Route anzeigen

Mehr Beiträge:

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu