
Zum 1. Juli 2026 ändert sich für viele geringfügig Beschäftigte eine wichtige Rentenregel. Minijobber, die sich in ihrem bestehenden Job von der Rentenversicherungspflicht hatten befreien lassen, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Damit zahlen sie wieder eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben erneut vollwertigere Ansprüche.
Die Änderung betrifft nicht alle Minijobber automatisch. Wer bereits rentenversicherungspflichtig ist und den Eigenanteil zahlt, muss nichts ändern. Wer dagegen bisher befreit war, erhält ab Juli eine neue Wahlmöglichkeit. Die Entscheidung wirkt nur für die Zukunft, sie gilt nicht rückwirkend. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung sind rund sieben Millionen Menschen bei der Minijob-Zentrale gemeldet, der Großteil davon im gewerblichen Bereich. Deutsche Rentenversicherung
Bislang war die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem Minijob eine weitgehend dauerhafte Entscheidung. Wer den Antrag gestellt hatte, konnte während dieses Minijobs nicht einfach wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Ab dem 1. Juli 2026 wird genau das möglich: Die Befreiung kann einmalig aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden.
Nach Eingang des Antrags muss der Arbeitgeber die Änderung dokumentieren und an die Minijob-Zentrale melden. Im gewerblichen Bereich erfolgt das über die Meldung zur Sozialversicherung. Bei Minijobs in Privathaushalten wird die Änderung über den Änderungsscheck gemeldet. Die Minijob-Zentrale kann der Aufhebung innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Die Aufhebung der Befreiung gilt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Wer den Antrag also im Juli stellt, wird grundsätzlich ab August wieder rentenversicherungspflichtig, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidung ist ebenfalls nicht beliebig umkehrbar. Nach Angaben der Minijob-Zentrale gilt die Aufhebung für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf der Aufhebung ist nicht möglich. Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte mehrfach zwischen Befreiung und Beitragspflicht wechseln.
Betroffen sind geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich in ihrem Minijob auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Das können Aushilfen im Einzelhandel, Beschäftigte in Gastronomie, Reinigung, Büros, Privathaushalten oder anderen Bereichen sein. Nicht betroffen sind kurzfristige Beschäftigungen, bei denen andere sozialversicherungsrechtliche Regeln gelten.
Besonders wichtig ist die Regel bei mehreren Minijobs. Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausübt, kann die Aufhebung nicht nur für einen einzelnen Job erklären. Die Entscheidung gilt einheitlich für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die parallel bestehen oder danach zusätzlich aufgenommen werden.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro. Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt grundsätzlich auch die Minijob-Grenze. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Grenze über eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Deutsche Rentenversicherung
Für Beschäftigte bedeutet das: Wer regelmäßig bis zu 603 Euro im Monat verdient, kann weiterhin als Minijobber gelten. Bei einem regelmäßigen Verdienst oberhalb dieser Grenze kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Die Minijob-Zentrale weist außerdem darauf hin, dass unvorhersehbare Überschreitungen in begrenzten Fällen möglich sind. 2026 darf der Verdienst bei einer solchen Ausnahme höchstens zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres bis zum Doppelten der Monatsgrenze betragen, also bis zu 1.206 Euro.
Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz beträgt derzeit 18,6 Prozent. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der versicherungspflichtige Minijobber trägt 3,6 Prozent. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro entspricht das einem Eigenanteil von 21,71 Euro.
In Privathaushalten ist die Verteilung anders. Dort zahlt der Arbeitgeber 5 Prozent, der Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers beträgt 13,6 Prozent. Deshalb kann die Entscheidung dort deutlich stärker auf die monatliche Auszahlung wirken. Der Beitrag wird vom Lohn einbehalten und zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale weitergeleitet.
Der wichtigste Vorteil liegt im Rentenrecht. Wer eigene Pflichtbeiträge zahlt, erhält nicht nur eine geringfügige Erhöhung der späteren Rente. Die Beschäftigungszeit wird auch vollständig für bestimmte Wartezeiten angerechnet. Solche Mindestversicherungszeiten können für verschiedene Altersrenten wichtig sein. Deutsche Rentenversicherung
Hinzu kommen weitere mögliche Ansprüche. Die Deutsche Rentenversicherung nennt unter anderem Leistungen zur Rehabilitation, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, den Zugang zur Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung und Voraussetzungen für eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Diese Punkte machen die neue Regel vor allem für Menschen interessant, die Lücken im Rentenkonto vermeiden oder schließen möchten. Deutsche Rentenversicherung
Der unmittelbare Nachteil ist ein geringeres Nettoentgelt. Wer wieder rentenversicherungspflichtig wird, erhält nicht mehr den vollen Minijob-Lohn ausgezahlt, sondern zahlt den Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich sind das bei 603 Euro monatlich 21,71 Euro. Im Privathaushalt fällt der Eigenanteil wegen der anderen Beitragsverteilung höher aus.
Zudem ist die Entscheidung bindend. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nach der Aufhebung für diesen Beschäftigungszusammenhang nicht mehr möglich. Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich. Für Betroffene kann deshalb entscheidend sein, ob der kurzfristige Vorteil einer höheren Auszahlung wichtiger ist oder der langfristige Nutzen zusätzlicher Rentenansprüche und Versicherungszeiten. Eine individuelle Bewertung hängt von der persönlichen Erwerbsbiografie ab.
Die Reform bedeutet nicht, dass ab Juli alle befreiten Minijobber automatisch wieder Beiträge zahlen müssen. Es handelt sich um eine Möglichkeit auf Antrag. Ohne Antrag bleibt die bestehende Befreiung grundsätzlich bestehen. Arbeitgeber müssen die Aufhebung erst umsetzen, wenn ein entsprechender Antrag des Beschäftigten vorliegt und die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt.
Für die Praxis ist die Änderung dennoch relevant. Viele Minijobber hatten sich in der Vergangenheit für die Befreiung entschieden, um monatlich mehr Netto zu erhalten. Die neue Regel eröffnet nun eine zweite Entscheidungsmöglichkeit. Sie ändert aber nichts daran, dass Minijobs in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich anders behandelt werden als reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Deutsche Rentenversicherung
Die Minijob-Reform 2026 ist keine komplette Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung. Sie korrigiert vor allem eine bisher starre Rentenregel. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen, kann ab dem 1. Juli 2026 einmalig zurückkehren. Das bringt zusätzliche Rentenansprüche und mehr rentenrechtliche Absicherung, kostet aber monatlich einen Teil des Verdienstes.
Für viele Beschäftigte dürfte die Entscheidung vom Einzelfall abhängen. Wer nur kurzfristig einen Minijob ausübt, bewertet den Beitrag möglicherweise anders als jemand, der längerfristig geringfügig beschäftigt ist oder rentenrechtliche Zeiten sammeln möchte. Klar ist: Die neue Wahlmöglichkeit ist einmalig, wirkt nur für die Zukunft und sollte deshalb bewusst getroffen werden.
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