
Für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland bringt der Oktober 2026 mehrere wichtige Termine, aber keine umfassende Änderung des Rentenrechts. Entscheidend sind unter anderem die Auszahlung der gesetzlichen Rente, die Altersgrenzen für Menschen, die erstmals eine Altersrente beziehen können, sowie die weiterhin geltenden Regeln zu Hinzuverdienst und Freibeträgen.
Bei der Rente im Oktober 2026 muss zudem zwischen Regeln unterschieden werden, die bereits seit Jahresbeginn oder seit Juli gelten, und einer bereits beschlossenen Änderung zum Krankengeld, die erst am 1. Januar 2027 wirksam wird.
Für die Auszahlung gesetzlicher Renten ist grundsätzlich der letzte Bankarbeitstag maßgeblich. Dabei bestehen weiterhin zwei unterschiedliche Zahlungsweisen.
Wer erstmals ab April 2004 eine Rente erhalten hat, bekommt diese in der Regel nachschüssig. Die Rente für Oktober 2026 wird deshalb am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt. Das ist Freitag, der 30. Oktober 2026.
Für Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, gilt grundsätzlich die vorschüssige Zahlung. Das betrifft auch bestimmte Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine solche Rente anschließen. In diesen Fällen wird die Oktober-Rente bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ausgezahlt. Für Oktober 2026 ist das Mittwoch, der 30. September 2026.
Die unterschiedlichen Termine stellen keine neue Regel für Oktober dar. Sie ergeben sich aus den bereits seit Jahren geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Rentenauszahlung.
Auch im Oktober erreichen wieder Versicherte die jeweiligen Altersgrenzen für verschiedene Altersrenten.
Für im Mai 1960 geborene Versicherte liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und vier Monaten. Bei erfüllter allgemeiner Wartezeit kann die Regelaltersrente für diesen Geburtsmonat regulär zum 1. Oktober 2026 beginnen. Eine Besonderheit gilt für Menschen, die am ersten Tag eines Monats geboren wurden. Bei ihnen kann sich der Rentenbeginn um einen Monat vorverlagern.
Für besonders langjährig Versicherte des Jahrgangs 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten. Wer im Januar 1962 geboren wurde und die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt, kann diese Altersrente regulär ab Oktober 2026 beziehen. Voraussetzung sind insbesondere mindestens 45 Versicherungsjahre.
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte bleibt ein früherer Beginn mit Abschlägen möglich. Versicherte des Jahrgangs 1963 können diese Rentenart grundsätzlich ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Für im September 1963 Geborene ist ein frühestmöglicher Beginn zum 1. Oktober 2026 möglich. Bei einem Beginn mit 63 Jahren kann der Abschlag für diesen Jahrgang bis zu 13,8 Prozent erreichen.
Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es entsprechende Altersgrenzen. Für im Januar 1962 Geborene liegt der reguläre abschlagsfreie Rentenbeginn bei erfüllten Voraussetzungen im Oktober 2026. Für im September 1964 Geborene ist ab Oktober 2026 erstmals ein vorzeitiger Bezug möglich. Voraussetzung ist unter anderem die vorgeschriebene Wartezeit.
Beim Hinzuverdienst zu einer Altersrente ändert sich zum Oktober nichts. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten grundsätzlich keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten.
Eine Beschäftigung neben der Altersrente führt damit allein wegen der Höhe des Arbeitsverdienstes grundsätzlich nicht zu einer Kürzung der Altersrente.
Anders ist die Situation bei Erwerbsminderungsrenten. Dort gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro.
Zusätzlich bleibt bei Erwerbsminderungsrenten entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar ist. Die Einhaltung der Einkommensgrenze allein garantiert deshalb nicht den Fortbestand des Rentenanspruchs.
Für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten gilt seit dem 1. Juli 2026 ein höherer Freibetrag bei der Einkommensanrechnung.
Bis zum 30. Juni 2027 liegt dieser Freibetrag bei 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.
Übersteigt das anzurechnende Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für Waisenrenten gilt diese Einkommensanrechnung nicht. Auch diese Werte werden im Oktober nicht neu eingeführt. Sie gelten bereits seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026.
Für den Grundrentenzuschlag gelten ebenfalls Einkommensfreibeträge. Seit Januar 2026 bleiben bei Alleinstehenden monatlich bis zu 1.492 Euro unberücksichtigt. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die entsprechende Grenze bei 2.327 Euro. Oberhalb dieser Beträge greifen weitere gesetzliche Anrechnungsstufen.
Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen aus ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 14,6 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung und die Rentnerinnen und Rentner tragen diesen Beitrag aus der gesetzlichen Rente grundsätzlich jeweils zur Hälfte.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Auch daran beteiligt sich die Rentenversicherung bei pflichtversicherten Rentnern grundsätzlich zur Hälfte. Der vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt bei 2,9 Prozent. Der tatsächlich geltende Zusatzbeitrag kann jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse abweichen.
In der sozialen Pflegeversicherung liegt der allgemeine Beitragssatz bei 3,6 Prozent. Rentnerinnen und Rentner tragen den Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer Rente grundsätzlich selbst. Für Kinderlose kann ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten gelten. Für Eltern mehrerer Kinder unter 25 Jahren können sich dagegen gesetzliche Abschläge ergeben.
Zum Oktober 2026 tritt bei diesen Beitragssätzen keine allgemeine neue Sonderregel für Rentner in Kraft.
Eine wichtige Änderung ist bereits beschlossen, gilt aber ausdrücklich noch nicht im Oktober 2026. Zum 1. Januar 2027 wird der Krankengeldanspruch bei hohen Alters-Teilrenten eingeschränkt.
Nach der neuen Fassung von Paragraf 50 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.
Bis Ende 2026 gilt dagegen noch die bisherige Rechtslage. Der Bezug einer Altersvollrente schließt den Krankengeldanspruch grundsätzlich aus. Bei einer Teilrente kann ein Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dagegen weiterhin bestehen.
Die Änderung für 2027 ist damit kein bloßer Plan mehr. Sie wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen und tritt nach der gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2027 in Kraft.
Für den Oktober 2026 stehen damit vor allem die konkreten Rentenzahlungen und die altersabhängigen Rentenbeginne im Vordergrund. Die wesentlichen Hinzuverdienstgrenzen und Freibeträge wurden bereits zu Jahresbeginn beziehungsweise im Juli angepasst.
Eine weitere relevante Änderung folgt erst zum Jahreswechsel. Ab Januar 2027 verändert sich der Krankengeldanspruch für Beschäftigte, die gleichzeitig eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln ihrer Vollrente erhalten. Bis dahin bleiben die für 2026 geltenden Regelungen maßgeblich.
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