
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ein zentrales Verbot der Polizei Düsseldorf zur Palästina-Demonstration am vergangenen Samstag neu bewertet. Die Behörde hatte dem Veranstalter ursprünglich untersagt, während der Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel in irgendeiner Form infrage zu stellen. Diese pauschale Auflage erklärte das OVG in einem Eilverfahren jedoch für rechtswidrig. Hintergrund war eine Beschwerde des Anmelders, nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Vorgaben der Polizei noch bestätigt hatte.
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass das Bestreiten des Existenzrechts Israels politisch scharf kritisiert werden könne, rechtlich aber nicht automatisch strafbar sei. Eine allgemeine Auflage, solche Äußerungen vollständig zu unterbinden, überschreite deshalb die rechtlichen Möglichkeiten der Polizei. Nach Einschätzung des Gerichts fallen auch sehr kontroverse Positionen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit, solange keine klaren strafrechtlichen Grenzen berührt werden. Eine weitergehende Einschränkung müsse stets im Einzelfall begründet und auf konkrete Gefahren gestützt werden.
Neben dem pauschalen Verbot prüfte das OVG auch die drei von der Polizei untersagten Parolen. Dabei kam das Gericht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Slogan „There is only one state – Palestine 48“ darf demnach verwendet werden. Er sei politisch zugespitzt, lasse aber keine zwingende Nähe zu verbotenen Organisationen erkennen. Die Parole „Yalla, yalla, Intifada“ bleibt dagegen untersagt. Vor dem Hintergrund des aktuellen Nahost-Konflikts könne sie als Befürwortung gewaltsamer Auseinandersetzungen verstanden werden. Das Gericht hält das Verbot von „From the river to the sea“ für das Eilverfahren ebenfalls aufrecht, weil die Bewertung dieser Aussage derzeit besonders schwierig sei und die öffentliche Sicherheit schwerer wiege.
Der Beschluss gilt nur für das konkrete Verfahren, könnte aber darüber hinaus Auswirkungen auf andere Versammlungen dieser Art haben. Die Richter geben damit eine Richtung vor, wie weitreichend Auflagen im Kontext politisch aufgeladener Demonstrationen sein dürfen. Während Behörden weiterhin gegen strafbare Inhalte einschreiten können, müssen pauschale Verbote ohne klare Rechtsgrundlage künftig genauer begründet werden. Das OVG signalisiert damit zugleich, dass das Versammlungsrecht auch in konfliktreichen Phasen einen hohen Rang behält.
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