OVG Münster entscheidet: Smarter Futterautomat bleibt im Verkauf

Drei Männer aus dem Münsterland stehen wegen des mutmaßlichen „Kulti-Kiosk“-Drogenhandels vor dem Landgericht Münster.
Foto: Kelly Sikkema

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Münster. Ein Futterautomat beschäftigt das OVG Münster: Ein vernetztes Gerät für Haustiere mit Kamera und Mikrofon darf vorerst weiter verkauft werden. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren eine Beschwerde der Bundesnetzagentur zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Warum der Futterautomat aus Sicht des Gerichts kein Spionagegerät ist

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein als „Smart Pet Feeder“ bezeichnetes Gerät. Neben der automatischen Futterausgabe verfügt es über Kamera und Mikrofon. Über eine App können Nutzer ihr Haustier aus der Ferne beobachten und mit ihm kommunizieren.

Genau diese Funktionen hatten zu dem Streit geführt. Die Bundesnetzagentur wollte den Vertrieb des Geräts unterbinden. Grundlage dafür sind die gesetzlichen Vorschriften gegen bestimmte verdeckte Überwachungsgeräte. § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verbietet unter anderem entsprechend ausgestattete Telekommunikationsanlagen, wenn ihre Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch für Betroffene nicht eindeutig erkennbar ist.

Das OVG kam im konkreten Fall jedoch zu einer anderen Bewertung. Kamera und Mikrofon seien Teil des erkennbaren Einsatzzwecks des Futterautomaten: Das Tier soll aus der Ferne beobachtet werden können, zudem ermöglicht das Gerät eine Kommunikation über die App. Damit bestätigte das OVG im Eilverfahren die zuvor vom Verwaltungsgericht Köln eingeschlagene Linie. Die Kölner Entscheidung war am 22. Dezember 2025 ergangen.

Bundesnetzagentur warnt grundsätzlich vor versteckten Aufnahmen

Der Fall zeigt, dass bei vernetzten Alltagsgeräten die konkrete Ausgestaltung entscheidend sein kann. Die Bundesnetzagentur weist grundsätzlich darauf hin, dass auch Futter- und Leckerliautomaten problematisch sein können, wenn Kameras oder Mikrofone Aufnahmen unbemerkt erstellen und drahtlos übertragen. Entscheidend ist aus Sicht der Behörde, ob eine Aufnahmesituation für betroffene Personen erkennbar ist.

Für den jetzt behandelten „Smart Pet Feeder“ bleibt das Vertriebsverbot nach der Entscheidung des OVG Münster zunächst außer Vollzug. Das Verfahren wurde als Eilverfahren geführt; der Beschluss trägt das Aktenzeichen 13 B 18/26.

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