Steuernachzahlung für Rentner: 1.326 Euro im Schnitt

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Deutschland belegt laut OECD Taxing Wages 2026 Rang 2 der höchsten Steuerlast.

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Die Steuernachzahlung für Rentner kann erheblich ausfallen. Eine aktuelle Auswertung des Steuererklärungsanbieters Smartsteuer zeigt, dass rund 41 Prozent der dort untersuchten Rentner nach ihrer Steuererklärung für 2025 Geld an das Finanzamt überweisen mussten. Die durchschnittliche Nachzahlung betrug 1.326 Euro. Deutlich niedriger lag allerdings der Median bei 499 Euro. Das bedeutet, dass die Hälfte der Nachzahlungsfälle höchstens diesen Betrag erreichte. Rund 45 Prozent der ausgewerteten Fälle endeten dagegen mit einer Steuererstattung. Grundlage war eine mittlere fünfstellige Zahl von Steuerbescheiden, die über Smartsteuer bearbeitet wurden. Die Werte sind damit keine repräsentative Statistik für sämtliche Rentner in Deutschland.

41 Prozent mussten nachzahlen, aber nicht 41 Prozent aller Rentner

Der entscheidende Unterschied liegt in der Datenbasis. Die 41 Prozent beziehen sich auf Rentnerinnen und Rentner, deren Steuerbescheide in die Smartsteuer-Auswertung eingingen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass tatsächlich fast jeder zweite Rentner in Deutschland eine Nachzahlung erhält. Die Ergebnisse zeigen jedoch, warum Nachforderungen im Ruhestand häufiger vorkommen können. Anders als bei Arbeitnehmern wird von der gesetzlichen Rente grundsätzlich keine Einkommensteuer einbehalten. Ergibt die spätere Steuerberechnung eine Steuerschuld, kann deshalb eine Zahlung an das Finanzamt fällig werden.

Auch die amtliche Statistik muss davon getrennt betrachtet werden. Nach den jüngsten Destatis-Angaben bezogen 2025 rund 22,5 Millionen Menschen Leistungen aus gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Renten. Von den insgesamt rund 350 Milliarden Euro Rentenleistungen wurden 304 Milliarden Euro und damit 72 Prozent steuerlich als Einkünfte erfasst. Das bedeutet aber ebenfalls nicht, dass auf 72 Prozent aller Rentenzahlungen tatsächlich Einkommensteuer entrichtet werden musste. Freibeträge, Versicherungsbeiträge und weitere Abzüge können die endgültige Steuerlast deutlich reduzieren.

Wie viele Rentner tatsächlich Einkommensteuer zahlen

Die aktuellsten vollständigen Einkommensteuerdaten liegen mit zeitlicher Verzögerung vor. Für das Steuerjahr 2022 weist das Statistische Bundesamt aus, dass 42 Prozent der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften tatsächlich Einkommensteuer zahlen mussten. Die durchschnittlich festgesetzte Einkommensteuer dieser Gruppe betrug 3.265 Euro im Jahr. Bei vielen Rentnern blieb der steuerpflichtige Teil des Einkommens dagegen nach den zulässigen Abzügen unter dem Grundfreibetrag.

Auffällig ist vor allem die Bedeutung weiterer Einnahmen. Rund 80 Prozent der steuerbelasteten Empfänger von Rentenleistungen hatten nach Destatis-Angaben neben der Rente zusätzliche Einkünfte. Dazu können etwa Versorgungsbezüge, Erwerbseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung gehören. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren werden zudem die steuerlich relevanten Einkünfte beider Partner berücksichtigt. Die Höhe der gesetzlichen Rente allein entscheidet deshalb häufig nicht darüber, ob am Ende Einkommensteuer entsteht.

Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro

Eine zentrale Grenze ist der Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2025 beträgt er bei Alleinstehenden 12.096 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 24.192 Euro. 2026 steigt der Grundfreibetrag für Alleinstehende auf 12.348 Euro und entsprechend auf 24.696 Euro bei gemeinsamer Veranlagung. Erst das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags wird grundsätzlich mit Einkommensteuer belastet. Die Bruttorente darf daher nicht einfach mit diesen Beträgen verglichen werden.

Denn vom Renteneinkommen können zunächst unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag, bestimmte Versicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dadurch kann eine Jahresbruttorente über dem Grundfreibetrag liegen, ohne dass in derselben Höhe steuerpflichtiges Einkommen entsteht. Umgekehrt können weitere Einnahmen dazu führen, dass auch bei einer vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Rente eine Steuerpflicht entsteht.

Rentenbeginn entscheidet über den steuerpflichtigen Anteil

Seit 2005 gilt bei gesetzlichen Renten grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich zunächst nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer bereits 2005 oder früher im Ruhestand war, startete grundsätzlich mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Für spätere Rentenjahrgänge wurde dieser Anteil schrittweise erhöht. Nach der inzwischen geltenden verlängerten Übergangsregel steigt er bei neuen Rentnerjahrgängen jährlich um 0,5 Prozentpunkte.

Für einen Rentenbeginn 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent. Wer erstmals 2026 Rente erhält, muss grundsätzlich 84 Prozent der maßgeblichen Rente der Besteuerung unterwerfen. 16 Prozent bleiben bei diesem Jahrgang bei der Ermittlung des persönlichen Rentenfreibetrags außen vor. Erst für den Rentenbeginn 2058 ist nach geltendem Recht ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent vorgesehen. Bereits festgestellte persönliche Rentenfreibeträge von Bestandsrentnern werden durch die jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils für Neurentner nicht nachträglich verändert.

Warum Rentenerhöhungen trotzdem die Steuer erhöhen können

Der einmal berechnete individuelle Rentenfreibetrag wird grundsätzlich als fester Eurobetrag fortgeführt. Steigt die gesetzliche Rente später durch Rentenanpassungen, wächst deshalb regelmäßig der steuerpflichtige Teil. Genau dieser Mechanismus kann dazu führen, dass Rentner nach mehreren Erhöhungen erstmals oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags landen oder sich ihre bisherige Einkommensteuer erhöht. Die Deutsche Rentenversicherung verweist selbst darauf, dass der einmal festgelegte Rentenfreibetrag bei späteren Rentenanpassungen grundsätzlich unverändert bleibt.

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent erhöht. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhielten dadurch höhere Zahlungen. Eine Rentenerhöhung führt jedoch nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Entscheidend bleiben die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte eines Haushalts nach den jeweils zulässigen Freibeträgen und Abzügen.

Betriebsrente, Vermietung und Nebenjob können entscheidend sein

Zusätzliche Einnahmen sind einer der wichtigsten Gründe dafür, dass Rentner über die steuerlich relevante Grenze kommen. Dazu können Betriebsrenten und Pensionen ebenso gehören wie Mieteinnahmen, steuerpflichtige Kapitalerträge oder Einkommen aus einer Beschäftigung. Besonders bei zusammen veranlagten Ehepaaren kann auch das Einkommen des Partners die gesamte Steuerberechnung verändern. Dass solche zusätzlichen Einkünfte praktisch große Bedeutung haben, zeigen die Destatis-Daten: Bei vier von fünf steuerbelasteten Rentenempfängern lagen 2022 neben den Renten weitere Einkünfte vor.

Ein Minijob wird dagegen nicht automatisch zusätzlich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Wird der Minijob vom Arbeitgeber mit der einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent versteuert, ist die Steuer grundsätzlich abgegolten und der Arbeitslohn muss vom Beschäftigten nicht noch einmal als reguläres Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden. Entscheidet der Arbeitgeber dagegen für eine individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen, gehört der Verdienst in die Steuererklärung. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei monatlich 603 Euro.

Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen

Eine Steuererklärung wird insbesondere dann notwendig, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Entscheidend ist wiederum nicht die ausgezahlte Bruttorente. Bei der Berechnung werden zunächst der steuerfreie Rentenbetrag und weitere steuerlich abzugsfähige Positionen berücksichtigt. Auch andere gesetzliche Abgabegründe können eine Erklärung erforderlich machen, etwa bestimmte zusätzliche Einkünfte oder die Aufforderung des Finanzamts.

Wer unterhalb der maßgeblichen Grenzen bleibt und keinen anderen gesetzlichen Abgabegrund erfüllt, muss dagegen nicht allein deshalb eine Einkommensteuererklärung einreichen, weil er eine gesetzliche Rente erhält. Eine einmalige Steuererklärung bedeutet ebenfalls nicht zwangsläufig, dass in jedem Folgejahr Einkommensteuer anfällt. Allerdings können sich die Verhältnisse durch Rentenerhöhungen, neue Zusatzeinkünfte oder veränderte Abzüge ändern.

Diese Pauschalen und Kosten können die Steuer mindern

Bei den Einkünften aus Renten berücksichtigt das Steuerrecht einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich, sofern keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Wer höhere unmittelbar mit den Renteneinkünften zusammenhängende Aufwendungen nachweisen kann, kann stattdessen diese ansetzen. Hinzu kommt grundsätzlich ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro pro Person, sofern keine höheren berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben vorliegen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Pauschbetrag.

Besonders relevant sind im Ruhestand zudem Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung, die steuerlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können. Je nach persönlicher Situation kommen darüber hinaus beispielsweise außergewöhnliche Belastungen, Spenden oder Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen infrage. Welche Beträge tatsächlich wirken, hängt jedoch vom individuellen Steuerfall und teilweise von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und Eigenanteilen ab.

Finanzamt erhält Rentendaten inzwischen automatisch

Viele Angaben zur gesetzlichen Rente müssen nicht mehr von Hand in die Steuererklärung übertragen werden. Die Deutsche Rentenversicherung meldet die steuerlich relevanten Rentendaten elektronisch an die Finanzverwaltung. Dazu gehören unter anderem die Höhe der Rentenzahlungen sowie die für die Besteuerung benötigten Rentendaten. Auch relevante Angaben zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden elektronisch übermittelt. Deshalb liegen dem Finanzamt wesentliche Daten bereits vor.

Rentner können sich zusätzlich eine Information über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Beträge zusenden lassen. Wer diese Bescheinigung bereits einmal beantragt hat, erhält sie in den folgenden Jahren automatisch. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erfolgt der Versand üblicherweise zwischen Mitte Januar und Ende Februar. Wer sie erstmals benötigt, kann sie über die Online-Dienste der Rentenversicherung anfordern. Die Bescheinigung dient vor allem der eigenen Kontrolle und kann bei der Berechnung der voraussichtlichen Steuer hilfreich sein.

Diese Fristen gelten für die Steuererklärung

Für eine verpflichtende Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 endete die reguläre Abgabefrist für nicht steuerlich beratene Personen am 31. Juli 2026. Bei steuerlich beratenen Fällen gelten längere gesetzliche Fristen. Das Finanzamt kann unabhängig davon in bestimmten Fällen eine frühere Abgabe verlangen. Wer die Frist versäumt hat und zur Abgabe verpflichtet ist, sollte die Erklärung deshalb möglichst zeitnah nachreichen.

Für das Steuerjahr 2026 gilt grundsätzlich wieder die reguläre Frist bis Ende Juli des Folgejahres. Da der 31. Juli 2027 auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Fristende für nicht beratene Steuerpflichtige auf Montag, den 2. August 2027. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung freiwillig einreicht, hat grundsätzlich vier Jahre Zeit.

Nachzahlung von 1.326 Euro ist kein Wert für alle Rentner

Die aktuelle Zahl von durchschnittlich 1.326 Euro macht deutlich, dass fehlende laufende Steuerabzüge bei Renteneinkünften zu größeren Nachforderungen führen können. Sie ist aber kein Durchschnittswert für sämtliche Rentner in Deutschland. Schon der Median von nur 499 Euro zeigt, dass einzelne höhere Nachzahlungen den arithmetischen Durchschnitt deutlich nach oben ziehen können. Zudem stammt die Auswertung aus den Steuerfällen eines einzelnen Anbieters und bildet damit nicht die gesamte Rentnerbevölkerung ab.

Für Rentner ist deshalb weniger die Höhe der Bruttorente allein entscheidend als die Kombination aus Rentenbeginn, persönlichem Rentenfreibetrag, weiteren Einkünften und steuerlich abziehbaren Aufwendungen. Gerade Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder weitergeführte Beschäftigungen können die Steuerrechnung deutlich verändern. Das erklärt zugleich, warum zwei Menschen mit einer ähnlich hohen gesetzlichen Rente am Ende völlig unterschiedliche Steuerbescheide erhalten können.

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