
Ein Name für einen veganen Likör beschäftigt am Mittwoch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Der 6. Zivilsenat will um 9.30 Uhr sein Urteil im Streit um die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ verkünden. Im Kern geht es darum, wie weit der Schutz der im EU-Recht geregelten Spirituosenbezeichnung „Eierlikör“ reicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 U 49/25 geführt.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Streit zwischen dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie und der Nachlass Warlich GmbH aus Henstedt-Ulzburg. Das Unternehmen vertreibt einen veganen Likör auf Sojabasis und bezeichnet das Produkt unter anderem als „Likör ohne Ei“. Der Verband hält diese Bezeichnung für unzulässig und sieht darin eine Anspielung auf die rechtlich geschützte Spirituosenkategorie Eierlikör.
Das Landgericht Kiel hatte die zentrale Forderung des Verbandes im Oktober 2025 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Kammer ist „Likör ohne Ei“ zulässig. Die Bezeichnung verwende den geschützten Begriff Eierlikör gerade nicht und mache zusammen mit der Kennzeichnung als veganes Produkt deutlich, dass es sich um ein anderes Getränk handelt. Auch die Bezeichnung „Alternative zu Eierlikör“ hielt das Landgericht für zulässig.
Gegen diese Entscheidung legte der Schutzverband Berufung ein. Das Oberlandesgericht verhandelte darüber am 26. August 2026 und setzte die Urteilsverkündung anschließend für den 16. September an.
Grundlage des Rechtsstreits ist die EU-Spirituosenverordnung 2019/787. Sie definiert genau, welche Getränke die Bezeichnung „Eierlikör“, „Advocaat“, „Avocat“ oder „Advokat“ tragen dürfen.
Danach muss Eierlikör unter anderem hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthalten. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb liegt bei 140 Gramm je Liter des fertigen Produkts. Der Mindestalkoholgehalt liegt bei 14 Volumenprozent.
Der vegane Likör aus Schleswig-Holstein erfüllt diese Anforderungen an Eierlikör nicht. Umstritten ist allerdings nicht, ob er selbst als Eierlikör bezeichnet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob bereits eine Formulierung wie „Likör ohne Ei“ eine nach dem EU-Recht unzulässige Bezugnahme auf die geschützte Kategorie darstellt.
Das Landgericht Kiel unterschied in seinem Urteil zwischen einer unzulässigen Verwendung der geschützten Bezeichnung und einer Formulierung, mit der sich ein anderes Produkt davon abgrenzt. Ein durchschnittlicher Verbraucher erkenne durch die Worte „ohne Ei“ und die vegane Kennzeichnung, dass gerade kein Eierlikör angeboten werde. Deshalb wertete das Gericht den Produktnamen nicht als verbotene Anspielung.
Der Schutzverband vertritt eine weitergehende Auffassung. Nach seiner Argumentation soll der unionsrechtliche Bezeichnungsschutz verhindern, dass Produkte, die die Voraussetzungen einer Spirituosenkategorie nicht erfüllen, sich sprachlich oder in ihrer Aufmachung an diese Kategorie anlehnen. Auch die Darstellung eines Hahns auf dem Etikett war deshalb Bestandteil des Streits.
Nicht sämtliche Punkte des Verfahrens entschied das Landgericht zugunsten des Herstellers. Das Unternehmen wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 Euro verurteilt. Hintergrund waren frühere Bezeichnungen wie „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“, für deren weitere Verwendung bereits eine Unterlassungsverpflichtung bestand. Dieser Teil ist von der grundsätzlichen Frage zu unterscheiden, ob der eigenständige Produktname „Likör ohne Ei“ zulässig ist.
Mit dem Berufungsurteil muss das Oberlandesgericht nun beurteilen, ob die rechtliche Bewertung des Landgerichts Bestand hat. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur den konkreten Produktnamen, sondern die Reichweite des europäischen Bezeichnungsschutzes bei Spirituosen und dessen Verhältnis zu Bezeichnungen für pflanzliche Alternativprodukte.






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