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Von Münster aus gegen Hass im Netz: Dissertation zur Bekämpfung von Hate Speech

Hassrede im Internet: Münsterische Forschung zur Strafverfolgung von Hate Speech
Symbolbild: Nik

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Zum internationalen Tag zur Bekämpfung von digitaler Hetze am 18. Juni präsentiert die Universität Münster eine aufschlussreiche Dissertation von Dr. Jana Büchter. In ihrer juristischen Arbeit untersucht sie, wie die bestehende Gesetzgebung mit der Problematik von „Hate Speech“ im Internet umgeht und welche Herausforderungen sich dabei im digitalen Raum ergeben. Ihre Forschung liefert wertvolle Erkenntnisse, die nicht nur für Juristen, sondern auch für die Gesellschaft von großer Bedeutung sind.

Hassrede im digitalen Raum: Eine juristische Betrachtung

„Hate Speech“ ist kein eigenständiger Straftatbestand im deutschen Recht. Vielmehr fällt diese Art von Äußerungen unter die bereits existierenden Tatbestände wie Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung. Dr. Büchter zeigt auf, dass die geltenden Gesetze grundsätzlich auch im digitalen Raum anwendbar sind. Dennoch, so die Juristin von der Universität Münster, birgt die digitale Verbreitung von Hassrede besondere Herausforderungen. Diese müssen bei der Strafzumessung und der allgemeinen rechtlichen Bewertung stärker berücksichtigt werden.

Warum ist digitale Hassrede gefährlicher?

Die digitale Dimension von Hassrede unterscheidet sich in mehreren Punkten von der klassischen Beleidigung auf der Straße. Dr. Büchter erklärt, dass die Reichweite von Hasskommentaren im Internet enorm ist: „Die Hemmschwelle zur digitalen Hassrede scheint niedriger zu sein.“ Dies führt dazu, dass Hassrede sich in Windeseile verbreiten kann und dabei eine weitaus größere gesellschaftliche Wirkung entfaltet. Opfer sind häufig einer weitaus stärkeren Belastung ausgesetzt, da die Anonymität des Internets die Dynamik verstärkt. Ein solcher emotionaler und psychischer Druck erfordert aus juristischer Sicht eine differenzierte und genaue Betrachtung der Folgen für die Betroffenen.

Bestehende Gesetze ausreichend? Dr. Büchter’s Fazit

Trotz der zunehmenden Herausforderungen spricht sich Dr. Büchter in ihrer Dissertation gegen einen neuen Straftatbestand für digitale Hassrede aus. Sie betont, dass die bestehenden Gesetze, wie etwa das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG), grundsätzlich ausreichen, um gegen „Hate Speech“ vorzugehen. Ein neues Gesetz könnte zu unscharf formuliert und potenziell kontraproduktiv sein, besonders im Hinblick auf die Meinungsfreiheit. Daher plädiert sie dafür, die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu nutzen und die Gerichte dazu anzuregen, die speziellen Umstände digitaler Hassrede angemessen zu berücksichtigen.

Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung von Hate Speech im Internet

Ein zentrales Problem bei der Verfolgung von Hassrede im Internet ist die Anonymität der Täter. Diese nutzen häufig Fake-Accounts, um ihre Identität zu verschleiern. Für die Strafverfolgungsbehörden ist es dadurch schwierig, Täter zu identifizieren und zu verfolgen. Dr. Büchter weist darauf hin, dass der Schutz der Privatsphäre einerseits die freie Meinungsäußerung fördert, andererseits aber auch von Cyberkriminellen ausgenutzt wird. Die Herausforderung besteht darin, hier die richtige Balance zu finden, um sowohl die Rechte der Nutzer zu wahren als auch die Strafverfolgung effektiv zu gestalten.

Münster als Forschungsschwerpunkt im digitalen Rechtsbereich

Die Dissertation von Dr. Jana Büchter, die an der Universität Münster entstand, trägt maßgeblich zur laufenden Diskussion über „Hate Speech“ im digitalen Raum bei. Ihre Arbeit bietet wertvolle juristische Perspektiven und zeigt auf, dass die bestehenden Gesetze den Herausforderungen von digitaler Hassrede grundsätzlich gerecht werden können. Die Forschung aus Münster verdeutlicht, dass es wichtig ist, bestehende Gesetze an die spezifischen Gegebenheiten des Internets anzupassen, ohne dabei zu schnellen, unüberlegten Änderungen zu greifen. Die Thematik bleibt ein dynamisches und zukunftsweisendes Rechtsgebiet, das auch weiterhin zahlreiche Fragen aufwerfen wird.

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