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Klare Sicht im Straßenverkehr: Verhüllungsverbot am Steuer bestätigt

Muslimische Frau fordert vor dem OVG Münster Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Der Fall könnte die Auslegung der Religionsfreiheit in Deutschland beeinflussen.
Foto: أخٌ‌في‌الله

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Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat entschieden, dass das Verhüllungsverbot am Steuer auch für gläubige Musliminnen gilt. Laut Straßenverkehrsordnung muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs erkennbar sein. Ausnahmen sind zwar möglich, aber nicht in diesem Fall.

Verhüllungsverbot am Steuer und die Berufung auf Religionsfreiheit

Eine gläubige Muslimin berief sich auf die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit, um eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Gesichtsschleiers beim Fahren zu erhalten. Das OVG stellte jedoch klar, dass die Religionsfreiheit keinen Vorrang vor dem Verhüllungsverbot hat. Damit wurde ihr Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt.

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Regelung der Straßenverkehrsordnung

Seit 2017 ist in der Straßenverkehrsordnung festgelegt, dass das Gesicht des Fahrers nicht verhüllt oder verdeckt werden darf. Diese Regelung ist verfassungsgemäß und dient der Verkehrssicherheit. Der Fahrer muss jederzeit von Verkehrsüberwachungskameras und anderen Verkehrsteilnehmern identifizierbar sein.

Religiöse Praxis der Frau und die Auswirkungen des Verbots

Die betroffene Frau trägt aus religiösen Gründen außerhalb ihrer Wohnung einen Gesichtsschleier, wobei nur die Augen frei bleiben. Diese Praxis steht nun im Konflikt mit dem Verhüllungsverbot am Steuer. Das Verbot zwingt sie, entweder ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Mobilität einzuschränken.

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Reaktionen und Diskussionen in Münster

Das Urteil des OVG hat auch in Münster eine breite Diskussion ausgelöst. Befürworter argumentieren, dass die Sicherheit im Straßenverkehr oberste Priorität hat. Kritiker hingegen sehen die Entscheidung als Einschränkung der Religionsfreiheit und fordern eine flexiblere Handhabung der Regelung.

Ausnahmen und rechtliche Grundlagen

Ausnahmen vom Verhüllungsverbot sind in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. In diesem Fall wurden keine ausreichenden Gründe für eine Ausnahmegenehmigung erkannt. Das OVG betonte, dass die Regelung klar und für alle Fahrer verbindlich ist.