Krankenkassen müssen höhere Zusatzbeiträge nicht mehr ankündigen

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Millionen gesetzlich Krankenversicherte müssen seit diesem Sommer genauer auf den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse achten. Seit dem 30. Juli 2026 sind die Kassen nicht mehr gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gesondert darüber zu informieren und auf das damit verbundene Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Das Recht auf einen vorzeitigen Kassenwechsel besteht allerdings weiterhin. Wer eine Beitragserhöhung nicht bemerkt, kann jedoch die dafür geltende besondere Frist verpassen.

Eine aktuelle Befragung zeigt, dass die Änderung vielen Versicherten bislang nicht bekannt ist. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands wussten 76 Prozent der befragten gesetzlich Versicherten beziehungsweise Mitversicherten Ende August nicht, dass die bisherige Informationspflicht weggefallen ist. Für die repräsentative Forsa-Erhebung wurden vom 27. bis 31. August 2026 insgesamt 1.087 Menschen ab 18 Jahren befragt.

Informationspflicht der Krankenkassen seit Ende Juli gestrichen

Bis Ende Juli mussten Krankenkassen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gesondert informieren. Dazu gehörten Hinweise auf das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands über die Beitragssätze der einzelnen Kassen.

Diese Informationspflicht der Krankenkassen ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfallen. In der derzeit geltenden Fassung von Paragraf 175 des Fünften Sozialgesetzbuchs findet sich die frühere Hinweispflicht nicht mehr. Das Gesetz trat in diesem Punkt am 30. Juli 2026 in Kraft.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag unbemerkt oder rückwirkend verändern können. Die Beitragssätze sind öffentlich. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht weiterhin eine laufend aktualisierte Übersicht der gültigen Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen. Einzelne Kassen können ihre Mitglieder zudem freiwillig über eigene Kommunikationswege informieren. Eine gesetzliche Verpflichtung zu dem früher vorgeschriebenen gesonderten Hinweis besteht jedoch nicht mehr.

Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

An den Wechselrechten der Versicherten hat sich durch den Wegfall der Informationspflicht grundsätzlich nichts geändert. Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren bisherigen Zusatzbeitragssatz, kann ein Mitglied die Krankenkasse unabhängig von der sonst geltenden zwölfmonatigen Bindungsfrist wechseln.

Die besondere Frist läuft bis zum Ende des Monats, in dem der höhere Beitrag erstmals gilt. Wird der Zusatzbeitrag beispielsweise zum 1. Januar angehoben, muss die Wahl einer neuen Krankenkasse spätestens bis zum 31. Januar erfolgen, wenn das Sonderkündigungsrecht genutzt werden soll. Der eigentliche Wechsel erfolgt wegen der gesetzlichen Wechselfrist erst später. Die neue Krankenkasse übernimmt dabei grundsätzlich die Abwicklung mit der bisherigen Kasse.

Wird diese besondere Frist verpasst, ist ein späterer Wechsel nicht generell ausgeschlossen. Dann gelten allerdings wieder die normalen Voraussetzungen. Insbesondere für Mitglieder, deren reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Unterschied relevant sein.

Beitragserhöhung kann erst auf der Abrechnung auffallen

Genau darin liegt die finanzielle Bedeutung der neuen Regelung. Versicherte, die weder die Internetseite noch die App oder andere Mitteilungen ihrer Krankenkasse regelmäßig prüfen, können eine Änderung des Zusatzbeitrags möglicherweise erst anhand ihrer Lohnabrechnung, Rentenzahlung oder eigenen Beitragsabrechnung feststellen.

Die Forsa-Befragung zeigt zugleich, dass die Internetseite der Krankenkasse für viele Versicherte kein regelmäßig genutzter Informationskanal ist. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands besuchen 71 Prozent der Befragten die Seite ihrer Krankenkasse höchstens einmal jährlich. 84 Prozent hielten einen Brief als alleinigen Informationsweg bei einer Beitragserhöhung für angemessen, 43 Prozent eine E-Mail. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert deshalb die Wiedereinführung einer gesetzlichen Informationspflicht. Dabei handelt es sich um eine politische Forderung des Verbands, nicht um die derzeit geltende Rechtslage.

Zusatzbeiträge unterscheiden sich deutlich

Finanziell kann der individuelle Zusatzbeitrag einen spürbaren Unterschied machen. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 weiterhin bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der von jeder Krankenkasse selbst festgelegte Zusatzbeitrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen beide Bestandteile grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Das Bundesgesundheitsministerium hatte für 2026 einen durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent festgelegt. Tatsächlich lag der von den Krankenkassen durchschnittlich erhobene Zusatzbeitrag Ende Juni 2026 bei 3,13 Prozent. Stand dieser Angabe des Bundesgesundheitsministeriums ist September 2026.

Zwischen einzelnen Krankenkassen bestehen dabei erhebliche Unterschiede. In der aktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands finden sich im September 2026 beispielsweise Zusatzbeiträge von 2,18 Prozent bei der BKK firmus bis 4,39 Prozent bei der BKK24. Nicht jede Krankenkasse steht allerdings allen Versicherten in jedem Bundesland offen. Die Liste des Spitzenverbands wird laufend aktualisiert, die genannten Werte entsprechen dem Stand Mitte September 2026.

Versicherte müssen Beitragssatz stärker selbst verfolgen

Der Wegfall der Hinweispflicht verschiebt damit einen Teil der Verantwortung auf die Versicherten. Wer wissen möchte, ob sich der Beitrag seiner Krankenkasse verändert hat, kann den aktuellen Zusatzbeitrag bei der eigenen Kasse oder in der Übersicht des GKV-Spitzenverbands prüfen.

Von einer automatischen „Beitragsfalle“ kann dennoch nicht gesprochen werden. Eine Beitragserhöhung entsteht nicht durch den Wegfall der Informationspflicht, sondern durch die Entscheidung der jeweiligen Krankenkasse über ihren Zusatzbeitrag. Die praktische Folge der Gesetzesänderung besteht darin, dass eine solche Erhöhung leichter unbemerkt bleiben kann. Wer sie zu spät bemerkt, kann insbesondere die Frist für das Sonderkündigungsrecht versäumen.

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