
Düessldorf. Die nordrhein-westfälische Landesregierung sieht nach internen Prüfungen kein dienstrechtliches Fehlverhalten bei einem Polizeibeamten, der im Zusammenhang mit einer später als rechtswidrig eingestuften Hausdurchsuchung in Menden tätig geworden war. Das geht aus einer Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage im Landtag Nordrhein-Westfalen hervor. Der Fall hatte landesweit Aufmerksamkeit erregt, weil er sich im Umfeld eines politisch sensiblen Wahlkampfereignisses abspielte und schließlich auch parlamentarisch aufgearbeitet wurde.
Ausgangspunkt der Affäre waren politisch motivierte Schmierereien an mehreren Objekten in Menden, darunter eine Schützenhalle. Die Vorfälle ereigneten sich im Vorfeld eines Besuchs des damaligen CDU-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz. Im Zuge der Ermittlungen kam es zu einer Hausdurchsuchung bei einer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen jungen Frau.
Diese Maßnahme wurde später von einem Gericht als rechtswidrig bewertet. Nach Auffassung der Justiz habe es an einem ausreichenden Anfangsverdacht gefehlt. Die Durchsuchung entwickelte sich damit zu einem der zentralen Kritikpunkte in der politischen und rechtlichen Aufarbeitung des Falls.
Besonders brisant war die Rolle eines Polizeibeamten, der sich mit dem Vorgang befasst hatte, ohne offiziell mit den Ermittlungen beauftragt zu sein. Der Beamte hatte unter anderem einen Ermittlungsbericht erstellt und einen Strafantrag entgegengenommen. Dies war bereits Thema im Rechts- und Innenausschuss des Landtags.
Hinzu kam, dass der Beamte politisch in der CDU Menden aktiv ist und zugleich Vorstandsmitglied in dem Schützenverein, dessen Halle beschmiert worden war. Diese personellen Überschneidungen führten zu Fragen nach möglicher Befangenheit und politischer Einflussnahme.
NRW-Innenminister Herbert Reul hatte im Innenausschuss des Landtags im September 2025 erklärt, eine Befangenheit des Beamten sei „glasklar“. Entscheidend sei jedoch, ob sich der Polizist tatsächlich an den offiziellen Ermittlungen beteiligt habe. Sollte dies der Fall sein, so Reul damals, hätte dies Konsequenzen.
Genau diese Frage stand im Mittelpunkt der nun vorliegenden Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zweier SPD-Abgeordneter.
In ihrer Stellungnahme kommt die Landesregierung zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen. Zwar habe der Beamte außerdienstlich Kenntnis von möglichen Straftaten erlangt, er sei jedoch berechtigt gewesen, tätig zu werden. Grundlage sei die Strafprozessordnung, nach der Polizeibeamte unter bestimmten Voraussetzungen auch bei privater Kenntnis Maßnahmen der Strafverfolgung ergreifen dürften.
Der Beamte habe sich zwar „in den Dienst versetzt“, aber lediglich Erstmaßnahmen getroffen und die gewonnenen Erkenntnisse an die zuständige Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums Hagen weitergeleitet. Eine eigene Ermittlungsführung oder Beteiligung an den weiteren Ermittlungen habe es nicht gegeben.
Auch den Vorwurf der Befangenheit weist die Landesregierung zurück. Da der Beamte nicht offiziell in die Ermittlungen eingebunden gewesen sei, liege keine dienstrechtlich relevante Befangenheit vor. Die frühere Aussage des Innenministers sei so zu verstehen, dass Konsequenzen nur dann zu ziehen gewesen wären, wenn der Beamte trotz möglicher Befangenheit weiter ermittelt hätte.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung könne daher nicht festgestellt werden.
Disziplinar- oder dienstrechtliche Konsequenzen hatte der Vorgang nicht. Ein entsprechendes Verfahren wurde nicht eingeleitet. Zudem räumt die Landesregierung ein, dass es keine statistisch belastbaren Daten zu vergleichbaren Fällen möglicher Befangenheit bei Polizeibediensteten gibt. Solche Vorwürfe würden nicht gesondert erfasst, sondern gingen in allgemeinen Disziplinarstatistiken auf.
Weitere Maßnahmen, um Polizeibedienstete künftig vor Einsätzen zu schützen, die im Nachhinein als befangen bewertet werden könnten, hält die Landesregierung nach Abschluss der Prüfungen nicht für erforderlich.
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