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Die Kuchensteuer: Bald Umsatzsteuer bei Kuchenverkauf in Schulen und Kitas?

Die Kuchensteuer: Eine neue Herausforderung für Schulen und Kitas Ein neues Kapitel in der Umsatzsteuer Mit dem Beginn der Osterferien öffnen viele Schulen und Kitas traditionell ihre Türen für Besucher, um durch den Verkauf von Kaffee und Kuchen zusätzliche Einnahmen zu generieren. Diese beliebte Praxis könnte jedoch ab dem 1. Januar 2025 eine wesentliche Änderung erfahren. Eine Neuregelung in der Umsatzbesteuerung der Kommunen sieht vor, dass solche Aktivitäten künftig der Umsatzsteuer unterliegen könnten.
Annie Spratt

Ein neues Kapitel in der Umsatzsteuer

Mit dem Beginn der Osterferien öffnen viele Schulen und Kitas traditionell ihre Türen für Besucher, um durch den Verkauf von Kaffee und Kuchen zusätzliche Einnahmen zu generieren. Diese beliebte Praxis könnte jedoch ab dem 1. Januar 2025 eine wesentliche Änderung erfahren. Eine Neuregelung in der Umsatzbesteuerung der Kommunen sieht vor, dass solche Aktivitäten künftig der Umsatzsteuer unterliegen könnten.

Die Änderung im Detail

Bisher waren die Regelungen zur Umsatzsteuer für öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Kitas eher begrenzt. Nur in bestimmten Fällen wurden sie als Unternehmer betrachtet. Die neue Gesetzgebung, insbesondere der Paragraph 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), ändert dies grundlegend. Ab 2025 werden diese Einrichtungen umfassend als Unternehmer behandelt, was sie direkt in den Wettbewerb mit der Privatwirtschaft stellt.

Was bedeutet das für den traditionellen Kuchenverkauf?

Der Kuchenverkauf in Schulen und Kitas könnte somit umsatzsteuerpflichtig werden, insbesondere wenn sich die Einrichtungen kommerziell betätigen. Wenn eine Schule oder Kita als Veranstalterin auftritt, sind die Erlöse grundsätzlich der Kommune zuzurechnen. Der Verkauf innerhalb eines begrenzten Kreises, wie an Kinder, Lehrer und deren Angehörige, würde keine unternehmerische Tätigkeit darstellen und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Anders sieht es aus, wenn der Verkauf an die Öffentlichkeit gerichtet ist, etwa auf dem Wochenmarkt. In solchen Fällen wird die sogenannte „Kuchensteuer“ fällig.

Mögliche Lösungsansätze

Um der neuen Steuerpflicht zu entgehen, könnten Schulen und Kitas überlegen, eine Schüler-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einen Förderverein zu gründen. Diese können von der Kleinunternehmerregelung gemäß Paragraph 19 UStG profitieren, bei der keine Umsatzsteuer erhoben wird, solange der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt. Diese Regelung könnte für viele Kuchenverkäufe eine praktikable Lösung darstellen.

Fazit

Die Einführung der Kuchensteuer stellt für Schulen und Kitas eine neue Herausforderung dar. Es erfordert eine sorgfältige Planung und möglicherweise die Anpassung bisheriger Praktiken. Durch kreative Lösungen und die Nutzung bestehender Regelungen wie der Kleinunternehmerregelung können diese Einrichtungen jedoch weiterhin zusätzliche Mittel generieren, ohne dabei eine zusätzliche steuerliche Last zu tragen.